Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 96 Verwaltungsvorschriften
Stand: 01.01.2025
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 96 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.05.2019 – 4 E 300/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2019 – 4 E 141/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.